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Zusammen Texte erstellen
Wichtig
Genau wie der Umgang mit Stift und Papier oder einem Pinsel gelernt sein will, gilt das auch für die Benutzung der folgenden Tools. Sie erklären sich vermeintlich selbst, aber in der täglichen Arbeit wird zunächst im übertragenen Sinne „die Tintenpatrone auslaufen“ und „das Wasser zur Benutzung der Wasserfarben im Farbkasten“ umfallen.
Office365 / GoogleDocs / PagesOnline - aktueller Stand in Niedersachsen
Die Rechtslage ist sehr gut in diesem Artikel dargestellt. Dieser bezieht sich explizit auf Microsoft, jedoch ist das Dilemma bei jeden US-amerikanischen Anbieter prinzipiell das gleiche: Solange Microsoft als US-amerikanisches Unternehmen verpflichtet ist, auch Daten von Kunden in anderen Ländern den Strafverfolgungsbehörden in den vereinigten Staaten zur Verfügung zu stellen, ist keine rechtskonforme Nutzung im Einklang mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung möglich. Das Dilemma mit Bezug auf die Lage in einzelnen Bundesländern hat das Damian Duchamps dezidiert in einem Blogeintrag zusammengetragen, der die hier skizzierte Einschätzung unterstützt.
Daran ändert sich auch nichts durch den Aufbau von Rechenzentren in Deutschland durch Microsoft.
Die lokale Nutzung von Microsoftprodukten (on premise) wird seitens des Konzerns technisch immer weiter erschwert. Es ist nicht unmöglich, aber unglaublich aufwändig, auch lokale Installationen von Cloudfunktionen zu „befreien“.
Der Weg, das Problem durch Einwilligung der Betroffenen zu lösen, ist rechtlich auch nicht möglich, da bei der jetzigen Rechtslage ein Verstoß gegen die DS-GVO vorläge.
Fazit
- eine rechtskonforme Nutzung (= in Einklang mit der DS-GVO) von Office365 an Schulen in Niedersachsen ist momentan nicht möglich
- eine Lösung ist nur auf bundes- bzw. europäischer Ebene möglich oder indem US-amerikanische Anbieter gegen US-amerikanisches Recht verstoßen
- eine anonymisierte Nutzung ist denkbar, jedoch technisch aufwändig und nur mit sehr hohem Datenschutzbewusstsein aller Beteiligten umzusetzen
- rechtlich verantwortlich für alle an einer Schule ablaufenden Prozesse sind nach den Niedersächsischem Schulgesetz die Schulleiter*innen
- Datenschutzverstöße werden ordnungs-, nicht strafrechtlich verfolgt. Das Landesinstitut für Datenschutz hat betont, dass Schulen vorerst bei Verstößen gegen die DS-GVO keine Bußgelder drohen.
- die offizielle Position der Landesschulbehörde von 25.02.2020 (E-Mailantwort auf Anfrage) lautet: „[…] rate ich daher von der Nutzung dieses Produkts ab“
Die Realität
- im Kontext der beruflichen Bildung ist der Einsatz von Microsoftprodukten üblich und oft auch von außerschulischen Partnern explizit gefordert
- dienstliche Kommunikation läuft in Niedersachsen (MK, NLSchB) i.d.R. über Microsoft-Office-Formate
- Microsoft selbst klagt zunehmend gegen Auskunftsersuchen der US-Behörden mit Hinweis auf die unerfüllbare Rechtslage. Das Risiko eines tatsächlichen Datenabflusses auf diesen Weg schätze ich als gering ein.
- Die umfangreiche Sammlung und Auswertung von Telemetriedaten durch Microsoft ist ein seiner Bedeutung weiterhin unabschätzbares Feld. Dieses ließe sich ggf. durch gesetzgeberische Vorgaben lösen.