Finanzierung von Apps & Lehrbüchern

Hinweis
Die hier zusammengestellten Informationen geben den Sachstand von Juni 2021 wieder. Durch entsprechende normative Regelungen könnte eine Erfordernis geschaffen werden.

Über die "Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln"

Eine recht schwammige Definition von Lehr- und Lernmitteln findet sich in §29 NSchG. Ausführungsbestimmungen finden sich in diesem Erlass.

Zunächst einmal ist zu prüfen, ob das digitale Schulbuch bzw. App der Begierde ein in Niedersachsen offiziell zugelassenes Lernmittel ist. Das geht am leichtesten über das dafür bereitgestellt Webportal https://www.book4school.de. Apps oder Bücher, die nicht auf dieser Seite gelistet werden, dürfen nicht über den Lernmitteletat, bzw. die Mittel aus der entgeltlichen Lernmittelausleihe beschafft oder finanziert werden. Bei Apps ist das regelmäßig der Fall. Einzelne Schulbücher liegen bereits in digitaler Form vor, wobei hier zu beachten ist, dass die Verlage oft nicht das Gesamtportfolio für alle Jahrgänge bereitstellen.

Lernmittel können nicht einfach auf „Zuruf“ einzelner Lehrkräfte beschafft werden. Es bedarf dazu immer eines Fachkonferenzbeschlusses zu Einführung.

Fazit
Über diesen Weg wird man lediglich digitale Ausgaben von Schulbüchern beschaffen können. Diese müssen, um genehmigungsfähig zu werden, meist inhaltsgleich zum gedruckten Pendant sein.

Über die Eigenfinanzierung von Eltern

Bestimmte Lehrmittel kann die Schule von der Lehrmittelausleihe ausnehmen. Das sind i.d.R.:

  • Taschenrechner (GTR mit Einschränkung bezüglich des Abiturs)
  • Formelsammlung
  • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • Niedersächsische Verfassung ohne ergänzende Kommentare
  • Schulatlas
  • (elektronische) Wörterbücher
  • Bibel
  • Fremdwörterlexikon
  • Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung

Das sind „zufällig“ auch genau die Hilfsmittel die für die Durchführung von Prüfungen mit digitalen Endgeräten genutzt werden dürfen.

Wenn ein Fachschaftsbeschluss zur Einführung einer entsprechenden App gefasst wird, sollten sich die Kosten auf die Eltern verlagern lassen - wie jetzt bei den Atlanten oder Formelsammlungen auch. Vorsichtshalber sollten keine Apps beschlossen werden, die sich nicht der obigen Hilfsmittelliste irgendwie zuordnen lassen. Die Eltern wickeln dann den Vertrag direkt mit dem jeweiligen Anbieter ab.

Es ergeben sich in der digitalen Sphäre aber eine Reihe weiterer Fragen:

  1. Damit die Eltern das können, muss ein personalisierter Zugriff auf den jeweilige App-Store mit einer ID o.ä. möglich sein. Daraus ergeben sich interessante datenschutzrechtliche Fragen. Zusätzlich muss das Gerät bzw. das steuernde MDM diese Konfiguration erlauben. Bei einem Schulgerät mag das denkbar sein, bei einem privat finanzierten wird das hakelig.
  2. Der Einzelkauf ist gegenüber Schul- oder gar Trägerlizenzen viel teurer. Wenn aber zentral beschafft wird, schlägt die Keule des Vergaberechts zu und es muss geklärt werden, was z.B. im Falle eines Schulabgangs geschieht.
  3. Für viele universal einsetzbare Apps (z.B. Notizapps) greift der bisherige Rechtsrahmen nicht.

Fazit
1:1 lassen sich die geltenden Vorschriften nur auf private Geräte übertragen, die nicht über ein MDM gemanaged werden. Selbst in dem Fall ist zu prüfen, ob die Schule durch die Forderung, bestimmte Apps zu beschaffen, nicht einen „Zwang“ zur Preisgabe personenbezogener Daten ausübt, dem sich Elternhäuser nicht entziehen können und der damit aus meiner Sicht nur sehr schlecht einwilligungsfähig wäre.

Über schuleigene Regelungen

Schulen erheben ganz selbstverständlich Kosten von Schüler:innen, etwa Kopiergeld oder zum Bezug eines Jahrbuchs. Es ist zu prüfen, ob man innerhalb einer Schulgemeinschaft Wege finden kann, „Appbudgets“ auf diesem Weg zu gegenzufinanzieren. Die darüber erworbenen Apps könnte man zentral über ein MDM ausspielen und hätte dann „nur“ noch das Problem des datenschutzrechtlich nicht ganz einfachen Eingriffs der Schule auf ein privat finanziertes Gerät zu lösen.

Zudem müsste man Eltern, die diesen Weg nicht mitgehen möchten, alternative Angebote machen (etwa: „Klassen ohne Tablets“). Sonst lässt sich die im Datenschutzrecht verankerte „Freiwilligkeit bei Nichterfordernis“ nicht realisieren.

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