Metainformationen zur Seite
  •  

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
datenschutz:leihgeraete [2021/10/11 09:53] – [Eine Lösung] admindatenschutz:leihgeraete [2021/10/14 08:14] (aktuell) – [Der sichere und einfache Weg] admin
Zeile 22: Zeile 22:
 <WRAP center round info 80%> <WRAP center round info 80%>
 === 3. Rechtliche Voraussetzungen === === 3. Rechtliche Voraussetzungen ===
-Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, kann ein Bundesland den Einsatz von digitalen Geräten und Werkzeugen durch Gesetze oder juristische Normen regeln. In Niedersachsen ist das z.B. in Bezug auf iPads in Form [[https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/schulorganisation/mediennutzung/verarbeitung_personenbezogener_daten/verarbeitung-personenbezogener-daten-190597.html|eines Erlasses]] geschehen, der der lokale Speicherung und Verarbeitung dienstlicher Daten auf einem iPad (oder Android bzw. Chrome-OS-Gerät) untersagt. Denkbar sind aber natürlich auch Regelungen, die Bedingungen dafür setzen, wann etwas erlaubt ist.+Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, kann ein Bundesland den Einsatz von digitalen Geräten und Werkzeugen durch Gesetze oder juristische Normen regeln. In Niedersachsen ist das z.B. in Bezug auf iPads in Form [[https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/schulorganisation/mediennutzung/verarbeitung_personenbezogener_daten/verarbeitung-personenbezogener-daten-190597.html|eines Erlasses]] geschehen, der die lokale Speicherung und Verarbeitung dienstlicher Daten auf einem iPad (oder Android bzw. Chrome-OS-Gerät) untersagt. Denkbar sind aber natürlich auch Regelungen, die Bedingungen dafür setzen, wann etwas erlaubt ist.
 </WRAP> </WRAP>
  
Zeile 34: Zeile 34:
  
 Ein Schulträger hat z.B. ein Interesse daran, für Datenschutzverstöße an Schulen nicht juristisch zu haftbar zu sein. Das lässt sich durch maximale Restriktionen vermeintlich am leichtesten umsetzen. Schulen und Lehrkräfte möchten das Gleiche erreichen und möglichst viel Verantwortung an den Schulträger abgeben. Ein Schulträger hat z.B. ein Interesse daran, für Datenschutzverstöße an Schulen nicht juristisch zu haftbar zu sein. Das lässt sich durch maximale Restriktionen vermeintlich am leichtesten umsetzen. Schulen und Lehrkräfte möchten das Gleiche erreichen und möglichst viel Verantwortung an den Schulträger abgeben.
 +
 +=== Der sichere und einfache Weg ===
 +Die Richtlinie sieht "in ihrem Geiste" keinerlei private Nutzung der Geräte vor. Die Einrichtung einer privaten Apple-ID stellt im Wesentlichen eine solche private Nutzung dar. Lehrkräfte können damit privat beschaffte Apps verwenden - auch solche ohne schulischen Bezug. Mit der Untersagung der privaten Apple-ID vermeidet man aufwändige Konflikte und Aushandlungsprozesse im Rahmen von organisatorischen Maßnahmen. Andererseits kann eine zu restriktive Handhabung auch dafür sorgen, dass diese Geräte bei Kolleg:innen nur schwer Akzeptanz finden. 
 +
 +Die Verwendung von managed Apple-IDs ist nicht möglich, da diese keinerlei App-Einkäufe im App-Store zulassen. Die Anlage von schulischen "vollwertigen" Apple-IDs stellt eine Schule bei der Angabe von Zahlungsmethoden und einer ggf. unabgesprochenen Nutzung durch das Personal vor weitere Probleme.
  
 === Eine Lösung === === Eine Lösung ===