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Das Leihgeräteprogramm für Lehrkräfte

Lehrkräfte werden zur Zeit mit Leihgeräten des Schulträgers ausgestattet. Da gibt es viel Verwunderung: Einige Schulträger konfigurieren die Geräte bis zur „Unbrauchbarkeit“, einige überreichen einen Karton und wünschen viel Freude mit dem Gerät. Warum ist das so unterschiedlich?

Die Geschichte des Programmes

Der Bund unterstützt durch ein Förderprogramm die Kommunen bei der Ausstattung mit Endgeräten. Er bedient sich dabei der Bund-Länder-Vereinbarung des Digitalpaktes, da es ansonsten kaum Möglichkeiten gibt, Gelder zweckgebunden vom Bund zu den Ländern zu verschieben. Lehrkräfte sind beim jeweiligen Bundesland beschäftigt. Für die Ausstattung der Beschäftigten ist in Deutschland immer der Arbeitgeber verantwortlich.

Die Kommunen springen hier ein, ohne dass es ihre Aufgabe wäre. Daher haben sie ein Interesse daran, die Geräte möglichst unaufwändig verwalten zu können. Immerhin sind es Geräte im Eigentum der jeweiligen Kommune. Den Ländern verschafft diese Lösung Zeit, eigene Beschaffungen für die Zukunft vorzubereiten. Entsprechend stark dürfte die Position der kommunalen Spitzenverbände in den jeweiligen Bundesländern gewesen sein.

Was man tun muss, damit auf den Endgeräten möglichst viel möglich wird

Wie Sie sich sicher denken können, geht es hierbei vor allem um das Thema Datenschutz. Datenschutz kann laut DS-GVO durch drei Strategien gewährleistet werden.

1. Technische Maßnahmen

Unter diesen Maßnahmen leidet die gesamte „Lehrkräfteschaft“. Es kann z.B. die Verwendung einer eigenen Apple-ID auf iPads eingeschränkt sein oder die Verwendung der iCloud. Auf Windowsgeräten hat man vielleicht keine Administrator:innenrechte und kann so keine eigenen Programme installieren. Vielleicht ist sogar der Zugriff auf bestimmte WLAN-Netze oder externe Speichermedien unterbunden. Wir zeigen hier z.B. eine Strategie, von der wir vermuten, dass iPads selbst in Niedersachsen dienstlich verwendet werden könnten.

2. Organisatorische Maßnahmen

Je kompetenter Nutzer:innen sind, desto mehr Verantwortung und damit auch Freiheiten können sie bekommen. Das kann so weit gehen, dass bestimmte technische Maßnahmen gar nicht mehr erforderlich sind. Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen Aufklärung (durch z.B. eine Dienstvereinbarung) und Schulungen, durch die Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, Dienstvereinbarung auch umzusetzen.

3. Rechtliche Voraussetzungen

Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, kann ein Bundesland den Einsatz von digitalen Geräten und Werkzeugen durch Gesetze oder juristische Normen regeln. In Niedersachsen ist das z.B. in Bezug auf iPads in Form eines Erlasses geschehen, der der lokale Speicherung und Verarbeitung dienstlicher Daten auf einem iPad (oder Android bzw. Chrome-OS-Gerät) untersagt. Denkbar sind aber natürlich auch Regelungen, die Bedingungen dafür setzen, wann etwas erlaubt ist.

Das Problem

Die gesetzlichen Regelungen sind größtenteils noch nicht an eine veränderte digitale Schulwelt angepasst. Damit fehlt v.a. Schulbehörden m.E. eine verlässliche Grundlage, um konkrete Anfragen zu beantworten. Es liegt in der Natur des Rechts, dass man sich dann möglichst stark absichert. Dafür gibt es verschiedene Strategien:

  1. Die wenigen vorhandenen rechtlichen Regelungen werden maximal eng interpretiert.
  2. Auskünfte werden nicht in Schriftform gegeben.
  3. Im Zweifel rät man von einem Vorhaben einer Schule ab.

Daher bleibt den Schulen und Schulträgern i.d.R. nur, sich auf technische und organisatorische Maßnahmen zu beschränken, weil es an konkreten Vorgaben fehlt. Ein Schulträger hat z.B. ein Interesse daran, für Datenschutzverstöße an Schulen nicht juristisch zu haftbar zu sein. Das lässt sich durch maximale Restriktionen vermeintlich am leichtesten umsetzen. Schulen und Lehrkräfte möchten das Gleiche erreichen und möglichst viel Verantwortung an den Schulträger abgeben.

Eine Lösung

Als Lösung kommt unseres Erachtens nur in Frage, sich die Verantwortung zu teilen. Das was ein Träger nicht an Restriktionen technisch umsetzen kann, muss auf Schulseite durch entsprechende organisatorische Maßnahmen (Dienstvereinbarung und Schulungen) ergänzt werden.

Achtung!

Die „Verhandlungsergebnisse“ werden nie den Status rechtssicher erhalten (können). Rechtsberatung dürfen in Deutschland nur Fachjuristen vornehmen, die z.B. in Schulbehörden sitzen und deren „Bewertungsgrundlage“ oft ausgesprochen dünn ist (s.o.).