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datenschutz:leihgeraete [2021/10/11 07:46] – [Das Problem] admin | datenschutz:leihgeraete [2021/10/14 08:14] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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=== 3. Rechtliche Voraussetzungen === | === 3. Rechtliche Voraussetzungen === | ||
- | Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, | + | Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, |
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Ein Schulträger hat z.B. ein Interesse daran, für Datenschutzverstöße an Schulen nicht juristisch zu haftbar zu sein. Das lässt sich durch maximale Restriktionen vermeintlich am leichtesten umsetzen. Schulen und Lehrkräfte möchten das Gleiche erreichen und möglichst viel Verantwortung an den Schulträger abgeben. | Ein Schulträger hat z.B. ein Interesse daran, für Datenschutzverstöße an Schulen nicht juristisch zu haftbar zu sein. Das lässt sich durch maximale Restriktionen vermeintlich am leichtesten umsetzen. Schulen und Lehrkräfte möchten das Gleiche erreichen und möglichst viel Verantwortung an den Schulträger abgeben. | ||
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+ | === Der sichere und einfache Weg === | ||
+ | Die Richtlinie sieht "in ihrem Geiste" | ||
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+ | Die Verwendung von managed Apple-IDs ist nicht möglich, da diese keinerlei App-Einkäufe im App-Store zulassen. Die Anlage von schulischen " | ||
=== Eine Lösung === | === Eine Lösung === | ||
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- | Letztendlich bedarf es einer personellen und fachlichen Stärkung der zuständigen Ministerien, | + | Letztendlich bedarf es einer personellen und fachlichen Stärkung der zuständigen Ministerien, |
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+ | Ironischerweise hat sich historisch Rechtssprechung auch immer auf Basis des gelebten Rechts gebildet. Bei der z.B. Einführung des elektrischen Stroms in Deutschland war nicht jedes zukünftige Risiko vorauszusehen. Erst durch Unfälle und Missgeschicke hat sich letztlich in Form der VDE eine " | ||
- | Ironischerweise hat sich historisch Rechtssprechung auch immer auf Basis des gelebten Rechts gebildet. Bei der z.B. Einführung des elektrischen Stroms in Deutschland war nicht jedes Risiko vorauszusehen. Erst durch Unfälle und Missgeschicke hat sich letztlich | + | Die Forderung, mit Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen erst nach Schaffung einer rechtlichen Grundlage dafür zu beginnen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht realitätsnah bzw. kann nicht den pädagogischen Spielraum eröffnen, |