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=== 1. Technische Maßnahmen === | === 1. Technische Maßnahmen === | ||
- | Unter diesen Maßnahmen leidet die gesamte " | + | Unter diesen Maßnahmen leidet die gesamte " |
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=== 3. Rechtliche Voraussetzungen === | === 3. Rechtliche Voraussetzungen === | ||
- | Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, | + | Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, |
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Zeile 29: | Zeile 29: | ||
- Die wenigen vorhandenen rechtlichen Regelungen werden maximal eng interpretiert. | - Die wenigen vorhandenen rechtlichen Regelungen werden maximal eng interpretiert. | ||
- Auskünfte werden nicht in Schriftform gegeben. | - Auskünfte werden nicht in Schriftform gegeben. | ||
- | - Im Zweifel rät man von einem Vorhaben | + | - Im gar so seltenen systemisch bedingten |
- | Daher bleibt den Schulen und Schulträgern i.d.R. nur, sich auf technische und organisatorische Maßnahmen zu beschränken, | + | Daher bleibt den Schulen und Schulträgern i.d.R. nur, sich auf technische und organisatorische Maßnahmen zu beschränken, |
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+ | Ein Schulträger hat z.B. ein Interesse daran, für Datenschutzverstöße an Schulen nicht juristisch zu haftbar zu sein. Das lässt sich durch maximale Restriktionen vermeintlich am leichtesten umsetzen. Schulen und Lehrkräfte möchten das Gleiche erreichen und möglichst viel Verantwortung an den Schulträger abgeben. | ||
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+ | === Der sichere und einfache Weg === | ||
+ | Die Richtlinie sieht "in ihrem Geiste" | ||
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+ | Die Verwendung von managed Apple-IDs ist nicht möglich, da diese keinerlei App-Einkäufe im App-Store zulassen. Die Anlage von schulischen " | ||
=== Eine Lösung === | === Eine Lösung === | ||
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Die " | Die " | ||
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+ | Letztendlich bedarf es einer personellen und fachlichen Stärkung der zuständigen Ministerien, | ||
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+ | Ironischerweise hat sich historisch Rechtssprechung auch immer auf Basis des gelebten Rechts gebildet. Bei der z.B. Einführung des elektrischen Stroms in Deutschland war nicht jedes zukünftige Risiko vorauszusehen. Erst durch Unfälle und Missgeschicke hat sich letztlich in Form der VDE eine " | ||
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+ | Die Forderung, mit Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen erst nach Schaffung einer rechtlichen Grundlage dafür zu beginnen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht realitätsnah bzw. kann nicht den pädagogischen Spielraum eröffnen, der z.B. letztlich zu einer " | ||