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recht:dvkommentiert [2022/01/23 16:21] – [§11 Schlussbestimmungen] admin | recht:dvkommentiert [2022/03/10 12:57] – [§2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten] admin | ||
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Pflichten der Lehrkräfte: | Pflichten der Lehrkräfte: | ||
- | - Lehrkräfte müssen ihre Geräte mindestens durch einen Passwortschutz | + | - Lehrkräfte müssen ihre **Geräte** mindestens durch einen **Zugangsschutz** (Passwort, Codesperre, FaceID, Fingerabdruck) |
- | - Lehrkräfte dürfen Ihre Passwörter und Zugangsdaten zu digitalen Systemen der Schule oder ihren Leihgeräten nicht an Schüler: | + | - Lehrkräfte müssen **sorgsam** mit den durch die Schule bzw. Träger bereitgestellten Geräten **umgehen**, |
- | - Lehrkräfte müssen jederzeit in der Lage sein, Schüler: | + | - Lehrkräfte dürfen Ihre **Passwörter und Zugangsdaten** zu digitalen Systemen der Schule oder ihren Leihgeräten |
- | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum Urheberrecht beachten und umsetzen. | + | - Lehrkräfte müssen |
- | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum Datenschutz beachten und umsetzen, z.B. bei der Nutzung von Apps oder Programmen, die eine Synchronisierung über Clouddienste erlauben. | + | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum **Urheberrecht beachten** und umsetzen. |
+ | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum **Datenschutz beachten** und umsetzen, z.B. bei der Nutzung von Apps oder Programmen, die eine Synchronisierung über Clouddienste erlauben. | ||
Rechte der Lehrkräfte: | Rechte der Lehrkräfte: | ||
- | - Lehrkräfte dürfen nicht auf Basis von Daten in digitalen Angeboten durch die Schulleitung in ihrer Arbeit bewertet werden. | + | - Lehrkräfte dürfen nicht auf **Basis von Daten** in digitalen Angeboten durch die Schulleitung |
- | - Lehrkräfte haben ein Recht auf Ruhezeiten, in denen keine Reaktion auf dienstliche Anschreiben erwartet werden darf. | + | - Lehrkräfte haben ein **Recht auf Ruhezeiten**, in denen keine Reaktion auf dienstliche Anschreiben erwartet werden darf. |
- | - Lehrkräften muss ein freiwilliges Schulungsangebot unterbreitet werden, damit die Regelungen dieser Dienstvereinbarung durch sie umgesetzt werden können. | + | - Lehrkräften muss ein **freiwilliges Schulungsangebot** unterbreitet werden, damit die Regelungen dieser Dienstvereinbarung durch sie umgesetzt werden können. |
+ | - Lehrkräfte müssen darüber informiert werden, **welche Daten** von ihnen in der Schule zu welchem **Zweck** verarbeitet werden | ||
+ | - Personalräte als Vertretung der Lehrkräfte müssen **vor der Einführung** neues digitaler Verfahren umfassend informiert und beteiligt werden | ||
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==== §2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten ==== | ==== §2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten ==== | ||
- | (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle an der < | + | (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle an der < |
(2) Zuständig für die Mitbestimmung ist die Personalvertretung der < | (2) Zuständig für die Mitbestimmung ist die Personalvertretung der < | ||
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(1) Die < | (1) Die < | ||
- | (2) Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte | + | (2) Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte |
* Rechtzeitig bedeutet, dass die Information des zuständigen Personalrats und die Erörterung der Maßnahme zu einem Zeitpunkt stattfinden, | * Rechtzeitig bedeutet, dass die Information des zuständigen Personalrats und die Erörterung der Maßnahme zu einem Zeitpunkt stattfinden, | ||
* Umfassend bedeutet, dass die Dienststelle dem Personalrat alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen hat. Die Informationen erfolgen schriftlich in allgemeinverständlicher Form und sind auf Wunsch zu erläutern. | * Umfassend bedeutet, dass die Dienststelle dem Personalrat alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen hat. Die Informationen erfolgen schriftlich in allgemeinverständlicher Form und sind auf Wunsch zu erläutern. | ||
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=== Kommentar === | === Kommentar === | ||
- | Konsequenzen treffen zunächst immer den Dienstherrn selbst. Die Aufsichtsbehörden haben bisher keinerlei Geldstrafen gegen Schulen verhängt. Natürlich können Auflagen gemacht werden. Ein persönliches Risiko für die einzelne Lehrkraft wird wahrscheinlich nur bei grober Fahrlässigkeit (hier hilft ggf. die unbedingt empfehlenswerte Diensthaftpflicht) oder Vorsatz eintreten. Grobe Fahrlässigkeit könnte z.B. vorliegen, wenn man das Leihgerät entsperrt längere Zeit unbeaufsichtigt so stehen lässt, dass weitere Personen Zugriff haben. | + | Konsequenzen treffen zunächst immer den Dienstherrn selbst. Die Aufsichtsbehörden haben bisher keinerlei Geldstrafen gegen Schulen verhängt. Natürlich können Auflagen gemacht werden. Ein persönliches Risiko für die einzelne Lehrkraft wird wahrscheinlich nur bei grober Fahrlässigkeit (hier hilft ggf. die unbedingt empfehlenswerte Diensthaftpflicht) oder Vorsatz eintreten. Grobe Fahrlässigkeit könnte z.B. vorliegen, wenn man das Leihgerät entsperrt längere Zeit unbeaufsichtigt so stehen lässt, |
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