Metainformationen zur Seite
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende ÜberarbeitungNächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
recht:dvkommentiert [2021/10/11 11:34] – [§10 Datenmissbrauch, Verstoß gegen die Dienstvereinbarung] admin | recht:dvkommentiert [2022/03/10 09:12] – [Die wichtigsten Inhalte dieser Dienstvereinbarung in allgemeinverständlicher Form] admin | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | ===== Kommentiere | + | ===== Kommentierte |
<WRAP center round important 80%> | <WRAP center round important 80%> | ||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
* die Verpflichtung der Lehrkräfte, | * die Verpflichtung der Lehrkräfte, | ||
* die Aushandlung, | * die Aushandlung, | ||
+ | * die Verpflichtung Software (Programme, Apps), die durch die Schule bereitgestellt wird, ausschließlich im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen zu nutzen. | ||
Ordinär regelt eine Dienstvereinbarung wesentliche Aspekte der Rechte und Pflichten einer Schulleitung gegenüber dem Personal. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung gehört laut §59 NPersVG zu den Aufgaben der Personalvertretung bzw. des Personalrates. Beispiele für allgemeiner Regelungen sind z.B.: | Ordinär regelt eine Dienstvereinbarung wesentliche Aspekte der Rechte und Pflichten einer Schulleitung gegenüber dem Personal. Der Abschluss einer Dienstvereinbarung gehört laut §59 NPersVG zu den Aufgaben der Personalvertretung bzw. des Personalrates. Beispiele für allgemeiner Regelungen sind z.B.: | ||
Zeile 31: | Zeile 32: | ||
Pflichten der Lehrkräfte: | Pflichten der Lehrkräfte: | ||
- | - Lehrkräfte müssen ihre Geräte mindestens durch einen Passwortschutz | + | - Lehrkräfte müssen ihre **Geräte** mindestens durch einen **Zugangsschutz** (Passwort, Codesperre, FaceID, Fingerabdruck) |
- | - Lehrkräfte dürfen Ihre Passwörter und Zugangsdaten zu digitalen Systemen der Schule oder ihren Leihgeräten nicht an Schüler: | + | - Lehrkräfte müssen **sorgsam** mit den durch die Schule bzw. Träger bereitgestellten Geräten **umgehen**, |
- | - Lehrkräfte müssen jederzeit in der Lage sein, Schüler: | + | - Lehrkräfte dürfen Ihre **Passwörter und Zugangsdaten** zu digitalen Systemen der Schule oder ihren Leihgeräten |
- | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum Urheberrecht beachten und umsetzen. | + | - Lehrkräfte müssen |
- | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum Datenschutz beachten und umsetzen. | + | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum **Urheberrecht beachten** und umsetzen. |
+ | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum **Datenschutz beachten** und umsetzen, z.B. bei der Nutzung von Apps oder Programmen, die eine Synchronisierung über Clouddienste erlauben. | ||
Rechte der Lehrkräfte: | Rechte der Lehrkräfte: | ||
- | - Lehrkräfte dürfen nicht auf Basis von Daten in digitalen Angeboten durch die Schulleitung in ihrer Arbeit bewertet werden. | + | - Lehrkräfte dürfen nicht auf **Basis von Daten** in digitalen Angeboten durch die Schulleitung |
- | - Lehrkräfte haben ein Recht auf Ruhezeiten, in denen keine Reaktion auf dienstliche Anschreiben erwartet werden darf. | + | - Lehrkräfte haben ein **Recht auf Ruhezeiten**, in denen keine Reaktion auf dienstliche Anschreiben erwartet werden darf. |
- | - Lehrkräften muss ein freiwilliges Schulungsangebot unterbreitet werden, damit die Regelungen dieser Dienstvereinbarung durch sie umgesetzt werden können. | + | - Lehrkräften muss ein **freiwilliges Schulungsangebot** unterbreitet werden, damit die Regelungen dieser Dienstvereinbarung durch sie umgesetzt werden können. |
+ | - Lehrkräfte müssen darüber informiert werden, **welche Daten** von ihnen in der Schule zu welchem **Zweck** verarbeitet werden | ||
+ | - Personalräte als Vertretung der Lehrkräfte müssen **vor der Einführung** neues digitaler Verfahren umfassend informiert und beteiligt werden | ||
<WRAP center round info 90%> | <WRAP center round info 90%> | ||
Zeile 49: | Zeile 53: | ||
==== §1 Ziel und Gegenstand der Vereinbarung ==== | ==== §1 Ziel und Gegenstand der Vereinbarung ==== | ||
- | (1) Diese Dienstvereinbarung regelt den Einsatz von Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattformen (z. B. IServ, digitales Klassenbuch, | + | (1) Diese Dienstvereinbarung regelt den Einsatz von Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattformen (z. B. IServ, digitales Klassenbuch, |
(2) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, | (2) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, | ||
Zeile 56: | Zeile 60: | ||
==== §2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten ==== | ==== §2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten ==== | ||
- | (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle an der < | + | (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle an der < |
(2) Zuständig für die Mitbestimmung ist die Personalvertretung der < | (2) Zuständig für die Mitbestimmung ist die Personalvertretung der < | ||
Zeile 89: | Zeile 93: | ||
(8) Unter einer Informations- und Kommunikationsplattform ist jede Art von Verfahren, Programm, Datenbank, Tabelle oder Datei zu verstehen, auf die durch eine Gruppe von Personen auf elektronischem Wege zum Zwecke der Information zugegriffen werden kann. Dies gilt auch für das Anzeigen solcher Kommunikationsplattformen auf Bildschirmen, | (8) Unter einer Informations- und Kommunikationsplattform ist jede Art von Verfahren, Programm, Datenbank, Tabelle oder Datei zu verstehen, auf die durch eine Gruppe von Personen auf elektronischem Wege zum Zwecke der Information zugegriffen werden kann. Dies gilt auch für das Anzeigen solcher Kommunikationsplattformen auf Bildschirmen, | ||
- | (9)Bei den durch den Schulträger bereitgestellten Leihgeräten und digitalen Tafelsystemen handelt | + | (9) Bei den durch den Schulträger bereitgestellten Leihgeräten und digitalen Tafelsystemen handelt es sich um die in den Klassenräumen befindlichen Präsentationssysteme sowie um Leihgeräte |
- | (10) Die < | + | (10) Die < |
(11) Lehrkräfte haben an der < | (11) Lehrkräfte haben an der < | ||
Zeile 106: | Zeile 110: | ||
(1) Die < | (1) Die < | ||
- | (2) Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte | + | (2) Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte |
* Rechtzeitig bedeutet, dass die Information des zuständigen Personalrats und die Erörterung der Maßnahme zu einem Zeitpunkt stattfinden, | * Rechtzeitig bedeutet, dass die Information des zuständigen Personalrats und die Erörterung der Maßnahme zu einem Zeitpunkt stattfinden, | ||
* Umfassend bedeutet, dass die Dienststelle dem Personalrat alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen hat. Die Informationen erfolgen schriftlich in allgemeinverständlicher Form und sind auf Wunsch zu erläutern. | * Umfassend bedeutet, dass die Dienststelle dem Personalrat alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen hat. Die Informationen erfolgen schriftlich in allgemeinverständlicher Form und sind auf Wunsch zu erläutern. | ||
Zeile 120: | Zeile 124: | ||
(1) Die < | (1) Die < | ||
- | personenbezogenen Daten und die auf freiwilliger Basis erfassbaren weiteren | + | personenbezogenen Daten und die auf freiwilliger Basis erfassbaren weiteren |
personenbezogenen oder personenrückführbaren Daten. Die Nutzer werden vor der Einrichtung eines persönlichen Zugangs darüber informiert. Diese Information ist in sinnvollen Abständen und auf Verlangen zu wiederholen. | personenbezogenen oder personenrückführbaren Daten. Die Nutzer werden vor der Einrichtung eines persönlichen Zugangs darüber informiert. Diese Information ist in sinnvollen Abständen und auf Verlangen zu wiederholen. | ||
(2) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der dienstlichen Aufgabe erforderlich ist. Personenbezogene Daten sollen möglichst nicht über das Internet übermittelt werden. Bei einer Übermittlung über das Internet müssen die personenbezogenen Daten verschlüsselt übermittelt werden. | (2) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der dienstlichen Aufgabe erforderlich ist. Personenbezogene Daten sollen möglichst nicht über das Internet übermittelt werden. Bei einer Übermittlung über das Internet müssen die personenbezogenen Daten verschlüsselt übermittelt werden. | ||
- | (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Für das Speichern, Verändern, Nutzen oder Übermitteln dieser Daten gelten die entsprechenden Vorschriften der DS-GVO. | + | (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Für das Speichern, Verändern, Nutzen oder Übermitteln dieser Daten gelten die entsprechenden Vorschriften der DS-GVO. |
- | (4) Die < | + | (4) Die < |
<WRAP center round info 90%> | <WRAP center round info 90%> | ||
Zeile 140: | Zeile 144: | ||
(2) Die Nutzung einer Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattform setzt die Bestimmung eines schulischen Administrators voraus, der von der Schulleitung beauftragt wird Administratorrechte dürfen nur Lehrkräften eingeräumt werden, die tatsächlich die Funktion eines Administrators wahrnehmen. Die Einräumung dieser Funktion etwa zur Kontrolle des virtuellen Unterrichtsgeschehens ist unzulässig. Die Administration und die Lehrkräfte sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Bei Störfällen im Bereich der Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattform sind sie verpflichtet, | (2) Die Nutzung einer Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattform setzt die Bestimmung eines schulischen Administrators voraus, der von der Schulleitung beauftragt wird Administratorrechte dürfen nur Lehrkräften eingeräumt werden, die tatsächlich die Funktion eines Administrators wahrnehmen. Die Einräumung dieser Funktion etwa zur Kontrolle des virtuellen Unterrichtsgeschehens ist unzulässig. Die Administration und die Lehrkräfte sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Bei Störfällen im Bereich der Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattform sind sie verpflichtet, | ||
- | (3) Für Lehrkräfte besteht keine Pflicht zum Einsatz und zur Nutzung einer Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattform. Sofern eine Lern- bzw. Informations- und | + | (3) Für Lehrkräfte besteht keine Pflicht zum Einsatz und zur Nutzung einer Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattform. Sofern eine Lern- bzw. Informations- und Kommunikationsplattform nicht von ihnen genutzt wird, dürfen für die betroffenen Beschäftigten keine Nachteile entstehen. |
- | Kommunikationsplattform nicht von ihnen genutzt wird, dürfen für die betroffenen Beschäftigten keine Nachteile entstehen. | + | |
<WRAP center round info 90%> | <WRAP center round info 90%> | ||
Zeile 148: | Zeile 151: | ||
</ | </ | ||
- | (4) Werden Online-Lernplattformen eingesetzt, so werden sie automatisch zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit. Damit gelten die schulinternen Vereinbarungen, | + | (4) Werden Online-Lernplattformen eingesetzt, so werden sie automatisch zu einem Bestandteil der Unterrichtsarbeit. Damit gelten die schulinternen Vereinbarungen, |
(5) Die zur Verschlüsselung von personenbezogenen Daten notwendige Soft- und Hardware wird den Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außer einem Passwortschutz sollten zusätzlich weitere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. | (5) Die zur Verschlüsselung von personenbezogenen Daten notwendige Soft- und Hardware wird den Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Außer einem Passwortschutz sollten zusätzlich weitere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. | ||
- | (6) Die Datenverarbeitung wird protokolliert. Administratorenrechte werden nicht von der Dienststellenleitung ausgeübt. | + | (6) Die Datenverarbeitung wird protokolliert. Administratorenrechte werden nicht von der Dienststellenleitung ausgeübt, sofern dies nicht zur Wahrung der Aufgaben der Dienststellenleitung zwingend erforderlich ist. |
(7) Zeiten, in denen keine Verpflichtung zur Reaktion auf dienstliche Kommunikation besteht, sind an der < | (7) Zeiten, in denen keine Verpflichtung zur Reaktion auf dienstliche Kommunikation besteht, sind an der < | ||
Zeile 176: | Zeile 179: | ||
(1) Um den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten gewährleisten zu können, sind organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich, | (1) Um den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten gewährleisten zu können, sind organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich, | ||
- | (2) Die Lehrkräfte stellen durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher, dass auf Leihgeräten zur persönlichen Verwendung die Auswirkungen datenschutzrelevanter Ereignisse minimiert werden (Backup, Einsatz von Gerätesperren). Der Verlust eines solchen Gerätes oder personenbezogener Daten muss unverzüglich angezeigt werden. | + | (2) Die Lehrkräfte stellen durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher, dass auf Leihgeräten zur persönlichen Verwendung die Auswirkungen datenschutzrelevanter Ereignisse minimiert werden (Backup, Einsatz von Gerätesperren). Der Verlust eines solchen Gerätes oder personenbezogener Daten muss unverzüglich angezeigt werden. Personenbezogene Daten wird die Lehrkraft nur in dem Rahmen verarbeiten, |
- | (3) Die Lehrkräfte stellen durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher, dass die Zugangsdaten zu Onlineplattformen | + | (3) Die Lehrkräfte stellen durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher, dass jedwede |
(4) Der Personalrat wird über die im jeweiligen Verfahren vorgesehenen Maßnahmen der Datensicherheit rechtzeitig und umfassend unterrichtet. | (4) Der Personalrat wird über die im jeweiligen Verfahren vorgesehenen Maßnahmen der Datensicherheit rechtzeitig und umfassend unterrichtet. | ||
Zeile 200: | Zeile 203: | ||
<WRAP center round info 90%> | <WRAP center round info 90%> | ||
=== Kommentar === | === Kommentar === | ||
- | Konsequenzen treffen zunächst immer den Dienstherrn selbst. Die Aufsichtsbehörden haben bisher keinerlei Geldstrafen gegen Schulen verhängt. Natürlich können Auflagen gemacht werden. Ein persönliches Risiko für die einzelnen | + | Konsequenzen treffen zunächst immer den Dienstherrn selbst. Die Aufsichtsbehörden haben bisher keinerlei Geldstrafen gegen Schulen verhängt. Natürlich können Auflagen gemacht werden. Ein persönliches Risiko für die einzelne |
</ | </ | ||
==== §11 Schlussbestimmungen ==== | ==== §11 Schlussbestimmungen ==== | ||
- | (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom xx.xx.xxxx in Kraft. | + | (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom xx.xx.xxxx in Kraft.\\ |
- | (2) Die Vereinbarung ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar.Im Einvernehmen zwischen der Musterschule und dem zuständigen Personalrat kann die Frist abgekürzt werden. Einvernehmliche Änderungen sind davon unabhängig jederzeit möglich. Die gekündigte Vereinbarung besitzt Nachwirkung für die Dauer von zwei Jahren. Die Nachwirkung trifft auch auf Beschäftigte zu, die nach der Kündigung dieser Dienstvereinbarung neu in die Beschäftigung eintreten. | + | (2) Die Vereinbarung ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar.Im Einvernehmen zwischen der Musterschule und dem zuständigen Personalrat kann die Frist abgekürzt werden. Einvernehmliche Änderungen sind davon unabhängig jederzeit möglich. Die gekündigte Vereinbarung besitzt Nachwirkung für die Dauer von zwei Jahren. Die Nachwirkung trifft auch auf Beschäftigte zu, die nach der Kündigung dieser Dienstvereinbarung neu in die Beschäftigung eintreten.\\ |
- | (3) Soweit einzelne Vorschriften der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. | + | (3) Soweit einzelne Vorschriften der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt.\\ |
- | (4) Die Dienstvereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung in der Musterschule in geeigneter Form bekannt zu machen. | + | (4) Die Dienstvereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung in der Musterschule in geeigneter Form bekannt zu machen.\\ |
(5) Die Lehrkräfte sind ausdrücklich auf diese Dienstvereinbarung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen. | (5) Die Lehrkräfte sind ausdrücklich auf diese Dienstvereinbarung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen. | ||