Dieser Weg ist nicht mehr möglich. Er war übergangsweise vor der Auflage des Sofortausstattungsprogramm eingeführt worden.
Die Förderrichtlinie zum Digitalpakt in Niedersachsen ist in Bezug auf die Beschaffung von Endgeräten gelockert worden. Es besteht jetzt die Möglichkeit, Geräte nach Absatz 2.6 der Förderrichtlinie vorgezogen zu beschaffen.
Dieser Weg ist nicht mehr möglich. Das Sofortausstattungsprogramm ist abgeschlossen.
Wir haben innerhalb der Medienberatung zu diesem Themenkomplex eine FAQ-Liste für Sie erarbeitet.
Der Bund stellt aus Sondermitteln den Ländern 500 Millionen Euro für die Beschaffung von Endgeräten für benachteiligte Schüler:innen bereit. Nach dem Königssteiner Schlüssel erhält das Land Niedersachsen hieraus 47 Millionen Euro. Die Anforderungen an eine Bedürftigkeit sind hier nicht so hoch. Maßnahmen zur Umsetzung werden zurzeit final verhandelt. Es zeichnet sich anscheinend ab, dass die Träger sich für die Beschaffung verantwortlich zeigen werden.
Die zugehörige Förderrichtlinie liegt mittlerweile vor.
Es gibt keine Sockelbeträge! Die Träger erhalten eine Summe zugesprochen, die sie auf Ihre Schulen verteilen müssen. Nicht abgerufenen Mittel wandern zurück in den großen Pool.
Das Kultusministerium hat eine Leitlinie zur Umsetzung des Sonderausstattungsprogrammes für Schulen erarbeitet.
Erfassen Sie - falls noch nicht geschehen - z.B. von der Lehrmittelausleihe befreite Schüler:innen. Fragen sie die bei Ihren Schüler:innen vorhandene häusliche Ausstattung ab. Überlegen Sie, ob die Einrichtung von ausgestatteten Arbeitsräumen an Ihren Schulen möglich sind. Nicht alle Schüler:innen verfügen über einen Internetanschluss im häuslichen Bereich.
Manchmal müssen sich auch mehrere Geschwister zu Hause ein Gerät teilen, so dass trotz Ausstattung ein zusätzliches Angebot der Schule notwendig wird.
Vorschlag für Umfrageitems:
Bei der technischen Durchführung einer solchen Umfrage unterstützen wir Schulen aus dem Landkreis Cloppenburg gerne.
[…] die technische Ausstattung für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote für den digitalen Unterricht einschließlich der zur Gestaltung von Medien für digitale Unterrichtsformen benötigten technischen Werkzeuge (z.B. Aufnahmetechnik), Software sowie notwendige Ausgaben für Schulungen.
Dahinter verbergen sich nach bisheriger Interpretation z.B.
Primäres Förderziel ist die Unterstützung benachteiligter Schüler:innen - nicht die Ausstattung von Lehrkräften oder Schulen!
Von unseren medienpädagogischen Beratern Herrn Hamm und Herrn Brüggemann wurden Mustervorlagen für einen Leihvertrag erstellt. Das Kultusministerium hat einen weiteren Musterleihvertrag angekündigt.
Für juristische Korrektheit kann keine Gewähr übernommen werden. Bitte lassen Sie die Formulierungen durch eine rechtskundige Person prüfen.
Dieser Weg ist nicht mehr möglich. Er war übergangsweise vor der Auflage des Sofortausstattungsprogramm eingeführt worden.
Die Landesschulbehörde geht in einer E-Mailantwort davon aus, dass die Voraussetzungen gegeben sind, wenn Schüler*innen und Schüler von der entgeltlichen Ausleihe von Lehrmitteln freigestellt sind:
RdErl. d. MK v. 1.1.2013 - 35-81 611 - VORIS 22410 – (hier Auszug Nr. 7):
7. Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem
Die Berechtigung ergibt sich also z.B. aus der Tatsache, dass jemand ohne Entgelt Lehrmittel entleihen kann. Das sollte in den Schulen erfasst sein.
Dieser Weg ist nicht mehr möglich. Er war übergangsweise vor der Auflage des Sofortausstattungsprogramm eingeführt worden.
Sofern im Rahmen dieser Ausnahmeregelung ein Antrag nach 2.6 gestellt wird, wird die Zuwendung mit der Auflage bewilligt, dass die erforderliche IT-Infrastruktur nach den Nrn. 2.1 und 2.2 unverzüglich nach den Corona-bedingten Schließungen der Schulen, spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises herzustellen bzw. zu ertüchtigen ist. Dies ist im Verwendungsnachweis zu dokumentieren.
Die Deutung von „unverzüglich“ ist nicht mit einem konkreten Zeitrahmen verknüpft. Aus einer Antwort der Landesschulbehörde auf eine entsprechende Anfrage eines Trägers geht hervor, dass mit dem Verwendungsnachweis für die digitalen Endgeräte belegt werden muss, welche Maßnahmen zur Herstellung der Infrastruktur nach Ziffer 2.1. und 2.2 der Förderrichtlinie getroffen wurden. Diese Maßnahmen müssen glaubhaft belegen, dass der Träger auf die Erstellung der Infrastruktur hinarbeitet. Die Infrastruktur selbst muss offenbar nicht zu dem Zeitpunkt schon erstellt sein.
Im Rahmen des Förderverfahrens kann auf das nach Abschluss der Maßnahmen vorzulegende Medienbildungskonzept nicht verzichtet werden, das die Schule, wenn noch nicht vorhanden, entwickeln muss, wenn sie Mittel aus dem DigitalPakt Schule erhalten möchte.
Es wird davon ausgegangen, dass Schulen auch nach dem Ende der Corona-Krise pädagogisch sinnvolle Einsatzmöglichkeiten für die in diesem Zusammenhang beschafften mobilen Endgeräte hat bzw. bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises - ggf. in Unterstützung mit der Medienpädagogischen Beratung des Landes - entwickeln kann. Eine Beschaffung nur für die Zeit der Schulschließung ohne nachhaltige Verwendung ist nicht zulässig.
Die Schule muss also im Medienbildungskonzept eines halbes Jahr nach Abschluss der Maßnahme belegen, wie die beschafften Geräte über die Zeit der Schulschließungen hinaus sinnvoll pädagogisch genutzt werden.