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Pflichten der Lehrkräfte: | Pflichten der Lehrkräfte: | ||
- | - Lehrkräfte müssen ihre Geräte mindestens durch einen Passwortschutz | + | - Lehrkräfte müssen ihre **Geräte** mindestens durch einen **Zugangsschutz** (Passwort, Codesperre, FaceID, Fingerabdruck) |
- | - Lehrkräfte dürfen Ihre Passwörter und Zugangsdaten zu digitalen Systemen der Schule oder ihren Leihgeräten nicht an Schüler: | + | - Lehrkräfte müssen **sorgsam** mit den durch die Schule bzw. Träger bereitgestellten Geräten **umgehen**, |
- | - Lehrkräfte müssen jederzeit in der Lage sein, Schüler: | + | - Lehrkräfte dürfen Ihre **Passwörter und Zugangsdaten** zu digitalen Systemen der Schule oder ihren Leihgeräten |
- | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum Urheberrecht beachten und umsetzen. | + | - Lehrkräfte müssen |
- | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum Datenschutz beachten und umsetzen, z.B. bei der Nutzung von Apps oder Programmen, die eine Synchronisierung über Clouddienste erlauben. | + | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum **Urheberrecht beachten** und umsetzen. |
+ | - Lehrkräfte müssen Regelungen zum **Datenschutz beachten** und umsetzen, z.B. bei der Nutzung von Apps oder Programmen, die eine Synchronisierung über Clouddienste erlauben. | ||
Rechte der Lehrkräfte: | Rechte der Lehrkräfte: | ||
- | - Lehrkräfte dürfen nicht auf Basis von Daten in digitalen Angeboten durch die Schulleitung in ihrer Arbeit bewertet werden. | + | - Lehrkräfte dürfen nicht auf **Basis von Daten** in digitalen Angeboten durch die Schulleitung |
- | - Lehrkräfte haben ein Recht auf Ruhezeiten, in denen keine Reaktion auf dienstliche Anschreiben erwartet werden darf. | + | - Lehrkräfte haben ein **Recht auf Ruhezeiten**, in denen keine Reaktion auf dienstliche Anschreiben erwartet werden darf. |
- | - Lehrkräften muss ein freiwilliges Schulungsangebot unterbreitet werden, damit die Regelungen dieser Dienstvereinbarung durch sie umgesetzt werden können. | + | - Lehrkräften muss ein **freiwilliges Schulungsangebot** unterbreitet werden, damit die Regelungen dieser Dienstvereinbarung durch sie umgesetzt werden können. |
+ | - Lehrkräfte müssen darüber informiert werden, **welche Daten** von ihnen in der Schule zu welchem **Zweck** verarbeitet werden | ||
+ | - Personalräte als Vertretung der Lehrkräfte müssen **vor der Einführung** neues digitaler Verfahren umfassend informiert und beteiligt werden | ||
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Menschen, die nicht täglich mit juristischen Texten zu tun haben, steigen bei der Lektüre schnell aus. Ihnen wird dann oft erst in der Diskussion über die Dienstvereinbarung die Tragweite mancher Inhalte dar. Daher sollten wesentliche Inhalte hier kurz und knapp zusammengefasst werden. Das steigert die Chance, dass Diskussionen bereits im Vorwege in Gang kommen und auf der " | Menschen, die nicht täglich mit juristischen Texten zu tun haben, steigen bei der Lektüre schnell aus. Ihnen wird dann oft erst in der Diskussion über die Dienstvereinbarung die Tragweite mancher Inhalte dar. Daher sollten wesentliche Inhalte hier kurz und knapp zusammengefasst werden. Das steigert die Chance, dass Diskussionen bereits im Vorwege in Gang kommen und auf der " | ||
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+ | === Das gehört hier nicht hin, aber ... === | ||
+ | Lehrkräfte müssen recht rechtlich zu jeder Zeit bewerten können, werden aber selbst vor Bewertung geschützt. | ||
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==== §1 Ziel und Gegenstand der Vereinbarung ==== | ==== §1 Ziel und Gegenstand der Vereinbarung ==== | ||
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==== §2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten ==== | ==== §2 Geltungsbereich und Zuständigkeiten ==== | ||
- | (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle an der < | + | (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle an der < |
(2) Zuständig für die Mitbestimmung ist die Personalvertretung der < | (2) Zuständig für die Mitbestimmung ist die Personalvertretung der < | ||
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(8) Unter einer Informations- und Kommunikationsplattform ist jede Art von Verfahren, Programm, Datenbank, Tabelle oder Datei zu verstehen, auf die durch eine Gruppe von Personen auf elektronischem Wege zum Zwecke der Information zugegriffen werden kann. Dies gilt auch für das Anzeigen solcher Kommunikationsplattformen auf Bildschirmen, | (8) Unter einer Informations- und Kommunikationsplattform ist jede Art von Verfahren, Programm, Datenbank, Tabelle oder Datei zu verstehen, auf die durch eine Gruppe von Personen auf elektronischem Wege zum Zwecke der Information zugegriffen werden kann. Dies gilt auch für das Anzeigen solcher Kommunikationsplattformen auf Bildschirmen, | ||
- | (9)Bei den durch den Schulträger bereitgestellten Leihgeräten und digitalen Tafelsystemen handelt es sich um die in den Klassenräumen befindlichen Präsentationssysteme sowie um Leihgeräte und digitale Werkzeuge (Apps, Programme, Webdienste), | + | (9) Bei den durch den Schulträger bereitgestellten Leihgeräten und digitalen Tafelsystemen handelt es sich um die in den Klassenräumen befindlichen Präsentationssysteme sowie um Leihgeräte und digitale Werkzeuge (Apps, Programme, Webdienste), |
- | (10) Die < | + | (10) Die < |
(11) Lehrkräfte haben an der < | (11) Lehrkräfte haben an der < | ||
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(1) Die < | (1) Die < | ||
- | (2) Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte | + | (2) Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte |
* Rechtzeitig bedeutet, dass die Information des zuständigen Personalrats und die Erörterung der Maßnahme zu einem Zeitpunkt stattfinden, | * Rechtzeitig bedeutet, dass die Information des zuständigen Personalrats und die Erörterung der Maßnahme zu einem Zeitpunkt stattfinden, | ||
* Umfassend bedeutet, dass die Dienststelle dem Personalrat alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen hat. Die Informationen erfolgen schriftlich in allgemeinverständlicher Form und sind auf Wunsch zu erläutern. | * Umfassend bedeutet, dass die Dienststelle dem Personalrat alle für die Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen hat. Die Informationen erfolgen schriftlich in allgemeinverständlicher Form und sind auf Wunsch zu erläutern. | ||
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=== Kommentar === | === Kommentar === | ||
- | Konsequenzen treffen zunächst immer den Dienstherrn selbst. Die Aufsichtsbehörden haben bisher keinerlei Geldstrafen gegen Schulen verhängt. Natürlich können Auflagen gemacht werden. Ein persönliches Risiko für die einzelne Lehrkraft wird wahrscheinlich nur bei grober Fahrlässigkeit (hier hilft ggf. die unbedingt empfehlenswerte Diensthaftpflicht) oder Vorsatz eintreten. Grobe Fahrlässigkeit könnte z.B. vorliegen, wenn man das Leihgerät entsperrt längere Zeit unbeaufsichtigt so stehen lässt, dass weitere Personen Zugriff haben. | + | Konsequenzen treffen zunächst immer den Dienstherrn selbst. Die Aufsichtsbehörden haben bisher keinerlei Geldstrafen gegen Schulen verhängt. Natürlich können Auflagen gemacht werden. Ein persönliches Risiko für die einzelne Lehrkraft wird wahrscheinlich nur bei grober Fahrlässigkeit (hier hilft ggf. die unbedingt empfehlenswerte Diensthaftpflicht) oder Vorsatz eintreten. Grobe Fahrlässigkeit könnte z.B. vorliegen, wenn man das Leihgerät entsperrt längere Zeit unbeaufsichtigt so stehen lässt, |
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==== §11 Schlussbestimmungen ==== | ==== §11 Schlussbestimmungen ==== | ||
- | (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom xx.xx.xxxx in Kraft. | + | (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom xx.xx.xxxx in Kraft.\\ |
- | (2) Die Vereinbarung ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar.Im Einvernehmen zwischen der Musterschule und dem zuständigen Personalrat kann die Frist abgekürzt werden. Einvernehmliche Änderungen sind davon unabhängig jederzeit möglich. Die gekündigte Vereinbarung besitzt Nachwirkung für die Dauer von zwei Jahren. Die Nachwirkung trifft auch auf Beschäftigte zu, die nach der Kündigung dieser Dienstvereinbarung neu in die Beschäftigung eintreten. | + | (2) Die Vereinbarung ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündbar.Im Einvernehmen zwischen der Musterschule und dem zuständigen Personalrat kann die Frist abgekürzt werden. Einvernehmliche Änderungen sind davon unabhängig jederzeit möglich. Die gekündigte Vereinbarung besitzt Nachwirkung für die Dauer von zwei Jahren. Die Nachwirkung trifft auch auf Beschäftigte zu, die nach der Kündigung dieser Dienstvereinbarung neu in die Beschäftigung eintreten.\\ |
- | (3) Soweit einzelne Vorschriften der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. | + | (3) Soweit einzelne Vorschriften der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt.\\ |
- | (4) Die Dienstvereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung in der Musterschule in geeigneter Form bekannt zu machen. | + | (4) Die Dienstvereinbarung ist in der jeweils gültigen Fassung in der Musterschule in geeigneter Form bekannt zu machen.\\ |
(5) Die Lehrkräfte sind ausdrücklich auf diese Dienstvereinbarung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen. | (5) Die Lehrkräfte sind ausdrücklich auf diese Dienstvereinbarung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen. | ||